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APA Lichtblick
                            
ein Projekt des Selbsthilfe 91 e.V.

 
 

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Finanzielle Hilfen - Adressen:

bei betrieblicher Ausbildung - Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)

Die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) soll die nötigen, aber fehlenden finanziellen Mittel für eine Berufsausbildung sicherstellen. Wenn die Ausbildungsvergütung nicht ausreicht, zahlt das Arbeitsamt Auszubildenden in betrieblicher oder außerbetrieblicher Berufsausbildung eine finanzielle Unterstützung, wenn sie zum Beispiel wegen zu großer Entfernung des Ausbildungsbetriebes nicht bei den Eltern wohnen können. Sie wird so ähnlich berechnet wie die Hilfen für Schüler und Studenten nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz: Erst mal wird ein so genannter

  • „Bedarf für den Lebensunterhalt und die Ausbildung" ermittelt, der von Alter, Familienstand und Unterbringung abhängig ist. Darauf wird 

  • die Ausbildungsvergütung angerechnet, ebenso wie das 

  • Einkommen der Eltern oder des Ehegatten, soweit es bestimmte Freibeträge überschreitet.

Berufsausbildungsbeihilfe wird auch für Teilnehmer an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen gezahlt. Dabei gibt es folgende Besonderheiten: Eine Beihilfe kann, soweit das Einkommen unter den Freigrenzen liegt, auch bei Unterbringung im Haushalt der Eltern gezahlt werden. Die Lehrgangskosten, die Fahrkosten sowie bestimmte Kosten für Lernmittel und Arbeitskleidung kann das Arbeitsamt ohne Anrechnung von Einkommen übernehmen.

Arbeitslose, die innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Maßnahme mindestens vier Monate beitragspflichtig beschäftigt waren, erhalten auch die Berufsausbildungsbeihilfe für den Lebensunterhalt ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern.

Der Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe ist bei dem für der Wohnort zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen. Die Beihilfe wird in der Regel für ein Jahr bewilligt. Sie wird frühestens vom Beginn des Antragsmonats an gezahlt.

Die Agentur für Arbeit informiert auch über Sonderregelungen für behinderte Auszubildende.

Agentur für Arbeit Chemnitz

Chemnitz - Berufsberatung

Heinrich-Lorenz-Straße 20
09120 Chemnitz
0371 5671505

Geschäftsstelle Hainichen - Berufsberatung

Bahnhofstraße 22
09661 Hainichen
037207 89334

Geschäftsstelle Rochlitz - Berufsberatung

Bismarckstraße 23
09306 Rochlitz
03737 7920

Geschäftsstelle Flöha - Berufsberatung

Kohlenstraße 1a
09557 Flöha
03726 58050

Geschäftsstelle Freiberg - Berufsberatung

Chemnitzer Straße 8
09599 Freiberg
03731 489141

Geschäftsstelle Brand-Erbisdorf - Berufsberatung

Hauptstraße 19-21
09618 Brand-Erbisdorf
037322 530

 

bei schulischer Ausbildung - BAföG 

Ziel des BAföG ist es, jedem jungen Menschen die Möglichkeit zu geben, unabhängig von seiner sozialen und wirtschaftlichen Situation eine Ausbildung zu absolvieren, die seinen Fähigkeiten und Interessen entspricht. Eine qualifizierte Ausbildung soll nicht an fehlenden finanziellen Mitteln des Auszubildenden, seiner Eltern oder seines Ehegatten scheitern.  Ob die von Ihnen angestrebte Ausbildung nach dem BAföG gefördert werden kann, ist im Wesentlichen von der Beantwortung folgender Fragen abhängig:

  • Ist Ihre Ausbildung förderungsfähig?

  • Erfüllen Sie die persönlichen Förderungsvoraussetzungen?

  • Ist der Ausbildungsbedarf nicht durch Ihr eigenes Einkommen und Vermögen sowie das Einkommen Ihres Ehegatten und Ihrer Eltern gedeckt?

Diese Informationen sollen Ihnen einen ersten Überblick geben, ob, unter welchen Voraussetzungen und ggf. in welcher Höhe ein Förderungsanspruch nach dem BAföG besteht. Sie kann jedoch nicht auf jede Einzelheit eingehen. Sollten Sie daher noch Fragen haben, auf die Sie hier keine Antwort finden, erteilen Ihnen die Ämter für Ausbildungsförderung gerne weitere Auskunft. (Wo Sie es finden, erfahren Sie unter „Wo und wie werden Leistungen nach dem BAföG beantragt?")

Welche Ausbildung ist förderungsfähig? § 2 BAföG

Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von 

  1. weiterführenden allgemeinbildenden Schulen (z. B. Haupt- und Realschulen, Gymnasien) ab Klasse 10,

  2. Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung (z. B. Berufsvorbereitungsjahr) ab Klasse 10 (die Förderungsfähigkeit setzt gemäß § 2 Abs.1 Nr.2 BAföG voraus, dass in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang ein berufsqualifizierender Abschluss erreicht wird),

  3. Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt,

  4. Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,

  5. Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,

  6. Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs

  7. Höheren Fachschulen und Akademien,

  8. Hochschulen.

Betriebliche oder überbetriebliche Ausbildungen – so genannte Ausbildungen im dualen System – können nach dem BAföG nicht gefördert werden; dies gilt auch für den Besuch der Berufsschule.

Amt für Ausbildungsförderung Chemnitz/Stadt

Amt für Ausbildungsförderung Chemnitz/Stadt

Bahnhofstraße 53
09111 Chemnitz
0371 4885692
0371 4885693

Landratsamt Freiberg

Landratsamt Freiberg
Amt für Ausbildungsförderung

Frauensteiner Straße 45
09599 Freiberg
03731 799889

03731 799890

Landratsamt Mittweida

Landratsamt Mittweida
Amt für Ausbildungsförderung

Am Landratsamt 3
09648 Mittweida
03727 950424

Quelle: Arbeitsamt Chemnitz

 
 

 2003 Selbsthilfe 91 e.V. Freier Träger der Jugendhilfe in Chemnitz
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